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Den ganzen Lohn versichern

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) bietet nach wie vor das grösste Potenzial für Steuereinsparungen. Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterungen in diesem Bereich bewusst geschaffen, um einen Anreiz für die Verbesserung der privaten Altersvorsorge zu geben. Profitieren kann dabei vor allem die Übergangsgeneration, da die berufliche Vorsorge bekanntlich erst 1985 obligatorisch geworden ist und deshalb die über Fünfzigjährigen oft nicht das zulässige Maximum an Versicherungsleistungen erreichen.

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Vorsorge bleibt steuerlich attraktiv                   Tabelle Steuereinsparung Säule 3A

Der massive Steuerraubzug auf die private Altersvorsorge, den im Sommer 1998 das Eidgenössische Finanzdepartement unter der Führung von Bundesrat Kaspar Villiger vorgeschlagen hatte, findet nicht statt. Ausgehend von diesen Vorschlägen, präsentierte der Bundesrat dem Parlament Anfang Oktober 1998 den ausformulierten Entwurf des Stabilisierungsprogramms 1998. Das am runden Tisch vorbereitete «Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998» wurde schliesslich am 19. März 1999 vom Parlament mit grossem Mehr definitiv verabschiedet. Richtigerweise wurde erkannt, ...

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Pensionskasse ausbezahlt: Konfusion

Mehr und mehr Erwerbstätige richten ihr Augenmerk auf die berufliche Vorsorge, die sogenannte zweite Säule. Beiträge an die Pensionskasse und unter gewissen Bedingungen auch ausserordentliche Nachzahlungen sind steuerlich abzugsfähig und reduzieren damit Ihre Einkommenssteuer. Dieser Mechanismus ist einfach und klar. Kompliziert und für viele Steuerpflichtige undurchsichtig sind die Besteuerungsregeln bei der späteren Auszahlung der angesparten Pensionskassengelder. Erfolgen die Auszahlungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente, ...

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Vorsorge für die Frau

Je nach Situation der Frau - berufstätig/nichtberufstätig; selbständig/unselbständig; Wiedereinsteigerin; verheiratet/alleinstehend; im Konkubinat lebend - besteht bei der Vorsorgeplanung spezieller Handlungsbedarf. Wichtig sind die Fälle der haushaltführenden, nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehefrau und vor allem der in der gleichen Situation lebenden, aber nicht verheirateten Lebenspartnerin. Die im Konkubinat lebende Frau ist dabei rechtlich in vielerlei Hinsicht benachteiligt. ...

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