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Vorsorge bleibt steuerlich attraktiv

Der massive Steuerraubzug auf die private Altersvorsorge, den im Sommer 1998 das Eidgenössische Finanzdepartement unter der Führung von Bundesrat Kaspar Villiger vorgeschlagen hatte, findet nicht statt. Ausgehend von diesen Vorschlägen, präsentierte der Bundesrat dem Parlament Anfang Oktober 1998 den ausformulierten Entwurf des Stabilisierungsprogramms 1998. Das am runden Tisch vorbereitete «Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998» wurde schliesslich am 19. März 1999 vom Parlament mit grossem Mehr definitiv verabschiedet. Richtigerweise wurde erkannt, dass die private Altersvorsorge nicht höher besteuert werden darf, wenn nicht das angestrebte Ziel von mehr Selbstverantwortung verhindert werden soll. Vorbehältlich eines Referendums hat das Stabilisierungsprogramm im Steuerbereich für Sie im wesentlichen folgende Auswirkungen: Im Rahmen der 2. Säule kann weiterhin der gesamte Lohn versichert werden. Eingeschränkt wurden lediglich die Möglichkeiten für den Einkauf von Beitragsjahren. Neu können pro Jahr ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Pensionierungsalter maximal noch rund 72 000 Franken nachbezahlt und vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Entgegen der ursprünglichen Absicht werden also Kapitalauszahlungen aus den Säulen 2 und 3a nicht schärfer besteuert als bisher.

Bei den Einmalprämienversicherungen wurde die Altersguillotine auf Wunsch des Ständerates auf 66 Jahre festgelegt. Das bestechende Argument des Ständerates lag darin, dass einem 65jährigen nach der Pensionierung noch ein Jahr Zeit bleiben soll, seine Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse sinnvoll zu investieren. Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleiben somit weiterhin steuerfrei, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten, mindestens fünfjähriges Vertragsverhältnis und Versicherungsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres. Diese Regelung gilt in sämtlichen Kantonen rückwirkend für alle Abschlüsse ab 1. Januar 1999, womit sich in einigen Kantonen eine Verbesserung ergibt. Dies betrifft in erster Linie die Kantone Aargau und Nidwalden, die den Wertzuwachs der Versicherung bisher besteuerten. Dagegen entfallen die tieferen Altersguillotinen in den Kantonen St. Gallen und Graubünden. Aller Voraussicht nach dürfte auch die vom Kanton Thurgau verlangte Todesfallsumme von mindestens 200 Prozent der Einmaleinlage nicht mehr zulässig sein.

Leibrenten werden nur noch zu 40 Prozent statt wie bisher zu 60 Prozent besteuert. Damit wird berücksichtigt, dass Leibrenten aus eigenem Vermögen gekauft werden und dieses Vermögen in aller Regel aus ohnehin schon versteuertem Einkommen gebildet worden ist.

Schuldzinsen können nur noch im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge, zuzüglich eines Freibetrags von 50000 Franken, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Steuerbare Vermögenserträge sind: Zinsen, Dividenden und Mieterträge inklusive des Eigenmietwerts des selbstbewohnten Wohneigentums.

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