S T E U E R T I P P S zurück

Den ganzen Lohn versichern

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) bietet nach wie vor das grösste Potenzial für Steuereinsparungen. Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterungen in diesem Bereich bewusst geschaffen, um einen Anreiz für die Verbesserung der privaten Altersvorsorge zu geben. Profitieren kann dabei vor allem die Übergangsgeneration, da die berufliche Vorsorge bekanntlich erst 1985 obligatorisch geworden ist und deshalb die über Fünfzigjährigen oft nicht das zulässige Maximum an Versicherungsleistungen erreichen.

Beiträge an die Pensionskasse und – unter gewissen Bedingungen – ausserordentliche Nachzahlungen sind steuerlich abzugsfähig und reduzieren damit die Einkommenssteuer. Bei den Beiträgen wird dabei fälschlicherweise oft gespart, indem nicht der volle Lohn versichert wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich sogar nicht selten einig in dieser Strategie. Der Arbeitgeber spart damit seinen von Gesetzes wegen mindestens hälftigen Anteil an den Beiträgen, und der Arbeitnehmer erhält einen höheren Lohn ausbezahlt. Oft findet sich auch die Meinung, dass die berufliche Vorsorge wie die AHV eine Solidaritätseinrichtung sei und die Beiträge auch den Mitversicherten zugute kommen. Dies ist jedoch nur zu einem ganz geringen Teil der Fall. Nach Abzug der Risikokosten und eines marginalen Beitrags an die Solidaritätsstiftung steht der Sparbeitrag vollumfänglich dem Versicherten zu. Zudem ist es heute bei vielen Kassen üblich, die freien Stiftungsreserven regelmässig auf die Konten der Versicherten zu verteilen. Der Arbeitnehmer sollte deshalb alles Interesse daran haben, seinen ganzen Lohn zu versichern. Zur Kompensation der Mehrkosten beim Arbeitgeber kann dafür auch ein etwas tiefer angesetzter Lohn in Kauf genommen werden.

Die Höhe des versicherten Lohns bestimmt indirekt das Nachzahlungspotenzial für fehlende Beitragsjahre. Für die Berechnung der Beitragslücke ist der aktuell versicherte Lohn die Ausgangslage. Für diesen Lohn werden die Beiträge ab Alter 25 bis heute berechnet. Je nach Kanton erfolgt diese Berechnung mit oder ohne Verzinsung. Daraus ergibt sich ein hypothetisches Freizügigkeitsguthaben, und die Differenz zum tatsächlich vorhandenen Guthaben wird Beitragslücke genannt. Diese Beitragslücke kann, wenn das Pensionskassenreglement dies vorsieht, mit Nachzahlungen geschlossen werden, die grundsätzlich steuerlich vollumfänglich abzugsfähig sind. Bei grösseren Nachzahlungen sollten Sie diese auf mehrere Steuerperioden verteilen, damit die Steuerprogression mehrmals gebrochen werden kann.

Die Steuerbehörden haben in der Praxis gewisse Einschränkungen für die Zulässigkeit der Nachzahlungen entwickelt. Es ist deshalb empfehlenswert, dass Sie geplante Nachzahlungen vorgängig mit Ihrem Steuerkommissär besprechen. Im Allgemeinen gilt, dass die Leistungen aus der AHV, der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a die Höhe des letzten Lohnes nicht überschreiten dürfen. Allfällige Freizügigkeitskonti sind mit in Betracht zu ziehen.

Ab dem Jahr 2001 gelten zusätzliche Einschränkungen. Die maximal zulässige Nachzahlung darf dann den Betrag von rund 70 000 Franken, multipliziert mit der Anzahl der verbleibenden Jahre ab der Nachzahlung bis zum Alter 65, nicht überschreiten. Vor allem für ältere Versicherte kann dies ein grosser Nachteil sein.

zurück