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Pensionskasse ausbezahlt: Konfusion

Mehr und mehr Erwerbstätige richten ihr Augenmerk auf die berufliche Vorsorge, die sogenannte zweite Säule. Beiträge an die Pensionskasse und unter gewissen Bedingungen auch ausserordentliche Nachzahlungen sind steuerlich abzugsfähig und reduzieren damit Ihre Einkommenssteuer. Dieser Mechanismus ist einfach und klar. Kompliziert und für viele Steuerpflichtige undurchsichtig sind die Besteuerungsregeln bei der späteren Auszahlung der angesparten Pensionskassengelder. Erfolgen die Auszahlungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente, werden diese Bezüge in der Regel zu 100 Prozent besteuert, und zwar zusammen mit dem übrigen Einkommen. Dieser Grundsatz gilt absolut für alle Renten, die ab dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, und zwar für den Bund und alle Kantone. Aufgrund der Übergangsregelung des 1985 in Kraft gesetzten Vorsorgegesetzes werden vorher fällig werdende Renten je nach Eigenfinanzierungsgrad zu 60 Prozent oder - mehrheitlich - zu 80 Prozent besteuert. Diese Regel wird vom Bund und vor allem den Innerschweizer Kantonen angewandt. Andere Kantone haben zum Teil leicht abweichende Bestimmungen. Und einzelne Kantone wie Schaffhausen und Zug kennen überhaupt keine Übergangsregelung und besteuern die Renten bereits heute zu 100 Prozent. Eine kantonale Vielfalt sondergleichen.

Die Besteuerungsregeln der nicht zuletzt aus steuerlichen Überlegungen immer beliebteren Kapitalauszahlungen sind nicht einfacher. Der Bund erhebt auf den Kapitalauszahlungen eine sogenannte Jahressteuer. Für die Berechnung der Jahressteuer wird auf die Kapitalauszahlung ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens der normale Einkommenssteuertarif angewandt, allerdings reduziert auf ein Fünftel. Mit anderen Worten beläuft sich die Steuer auf ein Fünftel des Betrages, der für das betreffende Einkommen geschuldet wäre. Zum Beispiel beträgt die Bundessteuer bei einer Kapitalauszahlung von 1 Mio. Franken ab dem Jahr 2002 23000 Franken, das heisst ein Fünftel der Normalsteuer von 115 000 Franken. Die Bestrebungen des Bundesrates, den Tarif von einem Fünftel auf die Hälfe anzuheben, sind - den definitiven Entscheid des Ständerates vorbehalten - glücklicherweise fehlgeschlagen. Für Kapitalauszahlungen bis zum 31. Dezember 2001 gilt beim Bund wie bei den Rentenbezügen das Übergangsrecht: Je nach Eigenfinanzierungsgrad wird die Kapitalauszahlung nur zu 60 oder 80 Prozent besteuert.

Die Kantone wenden zur Besteuerung der Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge unterschiedliche Verfahren an. So erfolgt die Besteuerung meistens ebenfalls getrennt vom übrigen Einkommen (Jahressteuer), doch wird die Steuer selbst je nach Kanton zum Rentensatz, zu einem Bruchteil des normalen Tarifs oder nach einem Sondertarif berechnet. Die bei der Rentenbesteuerung genannten Übergangsregelungen sind ebenfalls anwendbar. Bei den Kantonen wird der Überblick über die Besteuerungsregeln zusätzlich durch die meistenorts laufenden Gesetzesrevisionen erschwert. Die meist am 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Gesetze ändern teilweise die Besteuerungsart und/oder passen die Tarife an, je nach Kanton in die eine oder die andere Richtung. Zum Beispiel besteuert der Kanton Zug ab 2001 nicht mehr zum Rentensatz, sondern mit 40 Prozent des Einkommenssteuertarifs. Dies führt zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung für mittlere und höhere Kapitalauszahlungen. Wie Sie aufgrund der verschiedenen Besteuerungsmodalitäten unschwer erkennen können, lassen sich in den nächsten vier Jahren mit einer geschickten Planung des Zeitpunkts der Pensionierung Steuern sparen.

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