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Vorsorge für die Frau

Je nach Situation der Frau - berufstätig/nichtberufstätig; selbständig/unselbständig; Wiedereinsteigerin; verheiratet/alleinstehend; im Konkubinat lebend - besteht bei der Vorsorgeplanung spezieller Handlungsbedarf. Wichtig sind die Fälle der haushaltführenden, nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehefrau und vor allem der in der gleichen Situation lebenden, aber nicht verheirateten Lebenspartnerin. Die im Konkubinat lebende Frau ist dabei rechtlich in vielerlei Hinsicht benachteiligt.

AHV: Die Ehefrau ist durch die Beiträge ihres Ehemannes für das Alter mit einem selbständigen Rentenanspruch mitversichert. Nach einer mindestens 10jährigen Ehe steht die Witwenrente auch der geschiedenen Ehefrau zu. Die unverheiratete Frau hat beim Tod ihres Lebenspartners keinen Rentenanspruch. Gemeinsame Kinder erhalten immerhin die Waisenrente. Die selbständige AHV-Beitragspflicht der Frau - etwa bei Mitarbeit im Geschäft des Partners - ist immer Bedingung für Beiträge an die Säulen 2 und 3a.

Berufliche Vorsorge: In der 2. Säule sehen die meisten Reglemente die Möglichkeit der Begünstigung unabhängig vom Eherecht vor. Im Scheidungsfall ist aber nur die Ehefrau gemäss Gerichtspraxis für die verlorene Rentenanwartschaft zu entschädigen. Bei Mitarbeit im Geschäft des Partners ist die Abrechnung eines AHV-pflichtigen Lohns und der Beitritt zur Pensionskasse der Angestellten für alle Frauen empfehlenswert.

Gebundene private Vorsorge: Berufstätigkeit vorausgesetzt, sollte die Frau die Möglichkeiten der Säule 3a ausnützen. Als unselbständig Erwerbende kann sie jährlich maximal 5'933 Franken (kleine Säule 3a), als Selbständigerwerbende 20 Prozent ihres Verdienstes, maximal 29'664 Franken (grosse Säule 3a), einlegen. Diese Einlagen sind steuerlich voll abzugsfähig und verbessern die Altersvorsorge ganz entscheidend.

Freie private Vorsorge: Zur Absicherung der Kindererziehung sowie ihrer Altersvorsorge kann die im Haushalt tätige Frau eine auf sie lautende, kombinierte Todesfall/Erlebensfall-Versicherung abschliessen (Säule 3b). Damit steht etwa der Familie im schlimmsten Fall Geld für eine Haushalthilfe zur Verfügung. Zudem hat die Frau im Alter einen selbständigen Versicherungsanspruch.

Güterrecht: Die vermögensrechtliche Auflösung der Ehe ist gesetzlich geregelt. Für die unverheiratete Partnerin dagegen ist eine vertragliche Lösung mit ihrem Lebenspartner unumgänglich. So sollte sie sich einen Haushaltslohn ausbedingen. Diesen muss sie allerdings als Einkommen versteuern, ohne dass ihr Vertragspartner einen steuerlichen Abzug machen kann. Zu regeln ist auch die Güteraufteilung bei Auflösung des Konkubinats. Zuwendungen unter den Konkubinatspartnern unterliegen jedoch in den allermeisten Kantonen der Schenkungssteuer, und zwar zum Maximalsatz für Nichtverwandte.

Erbrecht: Auch das Erbrecht ist auf Verheiratete ausgerichtet. Für Konkubinatspaare ist eine letztwillige Verfügung oder besser ein Erbvertrag unabdingbar. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht schränkt die Verfügungsfreiheit aber stark ein: Ohne erbende Nachkommen steht den Eltern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses zu. Zudem fällt bei der begünstigten Partnerin die Erschaftssteuer für Nichtverwandte an. Lösbar ist die Erbrechtsfrage teilweise über den Abschluss von Lebensversicherungen mit direkter Begünstigung.

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