Die 1. BVG-Revision

Die 1. BVG-Revision im Überblick (PDF)

 
Wichtigste Änderungen auf einen Blick
Massnahme Konsequenz
Senkung der «Eintrittsschwelle»: Aufnahme in die berufliche Vorsorge schon ab einem Jahreslohn von CHF 18'990 Ausweitung des Versichertenbestandes, abhängig vom Anteil der Mitarbeitenden mit niedrigen Löhnen

Dementsprechende Erhöhung der Summe an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
Senkung des Koordinationsabzugs; Festlegung des koordinierten Lohnes zwischen CHF 22'155 und CHF 75'960 Erhöhung der Gesamtsumme der versicherten Löhne.

Dementsprechende Erhöhung der Summe an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen.
Schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre bis 2009 (ab 1.1.2004 63 Jahre, ab 1.1.2005 64 Jahre, ab 1.1.2009 65 Jahre) und damit verbunden Vereinheitlichung der Staffelung der Altersgutschriften
Ansatz bisher Männer/Frauen neu einheitlich
7% 25-34/25-31 Jahre 25-34 Jahre
10% 35-44/32-41 Jahre 35-44 Jahre
15% 45-54/42-51 Jahre 45-54 Jahre
18% 55-65/52-62 Jahre 55-65 Jahre
 
Je nach Altersstruktur der Mitarbeitenden, individuelle Reduktion bzw. Erhöhungen der BVG-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden

Beispiel 1: Für eine 32-Jährige, für die bisher je 10% des koordinierten Lohns als Altersgutschrift berechnet wurden, sind neu bis 34 Jahre nur je 7% zu berechnen. 
Beispiel 2: Nach bestehendem Gesetz wäre die Finanzierung der BVG-Beiträge für eine Frau mit Jahrgang 1950 im Jahr 2012 abgeschlossen gewesen, nach neuer Regelung sind sie bis 2015 zu finanzieren.

Einführung einer Witwerrente zu denselben Konditionen wie die bisherigen Witwenrenten und Anpassungen der IV-Renten (neu: volle IV-Rente, wenn mind. 70%, und Viertelsrente, wenn mind. 40% invalid) Der Anteil der Risikobeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhöht sich: für den Todesfall (abhängig vom Anteil verheirateter Frauen im Betrieb, die neu Beiträge für die Witwerrente zu entrichten haben) respektive für die Invalidität
Wegfall des obligatorischen Beitrags für Sondermassnahmen von 1% des versicherten Lohns Es bleibt der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie diesen Beitrag weiterhin erheben will oder die damit finanzierten Ergänzungsgutschriften und Teuerungsanpassungen der Altersrenten anderweitig decken kann
Über zehn Jahre hinweg schrittweise Reduktion des Umwandlungssatzes für Renten von heute 7,2% auf 6,8% Insgesamt wird die Summe der ausbezahlten Renten sinken. Dafür ist die Zahlung über einen längeren Zeitraum hinweg gesichert

Die nächsten Schritte:

Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. Auf den 1. April 2004 werden die neuen Transparenzbestimmungen Rechtskraft erlangen (BVG Art. 51, 53, 53a, 53e, 62, 65, 65a, 65b, 68, 68a und 86b). Gleichzeitig in Kraft gesetzt wird der neue Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes (Sicherungsfonds für die Kollektivversicherung). Die meisten restlichen revidierten Bestimmungen werden auf den 1. Januar 2005 wirksam, mit einer Übergangsregelung zur Anpassung der Reglemente und Abläufe bei den Versicherungsträgern.

Weitere Infos:

Kein Abzug für nicht getilgte Abschlusskosten
Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) teilt in einem Schreiben den Lebensversicherern mit, dass diese den Abzug für nicht getilgte Abschlusskosten bei Auflösung von Anschlussverträgen in versicherungseigenen Sammelstiftungen nicht mehr vornehmen dürfen. Bereits vorgenommene Abzüge müssen rückerstattet werden. Die Schutzgemeinschaft KMU hat ihre Mitglieder entsprechend informiert.


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