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MAKLER-MANDATSVEREINBARUNG  (Auftrag und Vollmacht)

zwischen
..............................................    (nachstehend Mandantin genannt)

und
VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold   (nachstehend Makler genannt)

Die Mandantin überträgt dem Makler das Versicherungsmanagement mit folgendem Auftrag:

Der Makler ist beauftragt, mit den Versicherungsgesellschaften oder den Ämtern für Sozialversicherungen Verhandlungen zu führen. Offerten einzuholen und Versicherungsverträge gegen eine Durchlauf- oder Abschlusskommission, zu den bestmöglichen Konditionen zu platzieren. Nach Absprache mit der Mandantin, kann der Makler auch selbst Anträge unterzeichnen, sowie bestehende Verträge ändern oder kündigen. Versicherungsnehmer und Schuldner der Prämie bleibt jedoch immer die Mandantin und sie haftet vollumfänglich selbst für die Folgen einer verspäteten Prämienzahlung. 

Der Makler verpflichtet sich insbesondere:

  • Bestehende Versicherungsverträge auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmässigkeit, speziell hinsichtlich des Deckungsumfanges und der Prämiensätze zu überprüfen und soweit möglich, zu den neuesten Rahmenbedingungen zu ordnen.
  • Die Mandantin bei der Erledigung von Schadenfällen zu beraten und sich für die Realisation der diesbezüglichen Ansprüche einzusetzen. Schadenzahlungen gehen jedoch immer an die Mandantin.
  • Sich laufend über die jeweilige Lage auf dem Versicherungsmarkt zu informieren und die Mandantin, über neue, für sie interessante Produkte, zu unterrichten.
  • Über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu wahren.

Auf Wunsch der Mandantin wird die gesamte Korrespondenz (inkl. Prämienrechnungen) zwischen den Gesellschaften und der Mandantin, über den Makler abgewickelt. Dieser ist dann verpflichtet Verträge, Rechnungen und Mitteilungen, nach erfolgter Kontrolle, unverzüglich an die Mandantin weiterzuleiten.

Die üblichen Dienstleistungen des Maklers sind für den Auftraggeber kostenlos. Der Makler wird in seiner Eigenschaft von den Versicherungsgesellschaften in marktüblicher Weise entschädigt.

Die Mandantin ist verpflichtet, während der ganzen Vertragsdauer keine Versicherungsverträge oder sonstige Vereinbarungen direkt mit einer Versicherungsgesellschaft zu tätigen sowie Gefahrs- und Risikoänderungen unverzüglich dem Makler zu melden. Der Makler ist berechtigt, eine durch Direktabschluss entgangene Kommission, der Mandantin in Rechnung zu stellen.

Diese Mandatsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenem Brief, von beiden Parteien auf ende eines Monats gekündigt werden. Kündigt die Mandantin den Vertrag innerhalb des ersten Jahres, ausgenommen davon ist ein Domizilwechsel ins Ausland oder eine Geschäftsaufgabe, ist der Makler berechtigt, für anfängliche Beratungen und Analysen, einen einmaligen Unkostenbeitrag von CHF 500.-- einzufordern.

Die Vertragsausfertigung erfolgt im Doppel und ist beiden Vertragsparteien in seinem Inhalt bekannt. Ein allfällig früher vereinbartes Mandat wird hiermit vollständig ersetzt. Für die am Schluss des vorherigen Absatzes erwähnte Frist, gilt die erstmalige Mandatsvereinbarung. 

Dieser Mandatsauftrag erfolgt gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über den einfachen Auftrag. Änderungen, Zusätze und besondere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abmachungen zu diesem Vertrag sind keine getroffen worden. Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil des Maklers.

Ort / Datum  .......................................

Die Mandantin                                                                   VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

................................................                            ................................................


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