Neue
Begünstigungsregelung Säule 3a
Definitive Version der neuen Begünstigungsregelung
für die Säule 3a
von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV3.
Ab 1.1.2005 lautet die Begünstigungsregelung wie folgt. (Änderungen
sind in roter Schrift):
Art. 2 BVV3:
1 Als begünstigte Personen sind folgende
Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der
Vorsorgenehmer
b. nach dessen Ableben die
folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1.
der überlebende Ehegatte;
2.
die direkten Nachkommen sowie
die natürlichen Personen, die von der
verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
oder die Person, die mit
dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem
Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für
den Unterhalt eines oder
mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
3.
die Eltern
4.
die Geschwister
5.
die übrigen Erben
2 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die
Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1
Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher
zu bezeichnen.
Wie der neuen Regelung zu entnehmen ist, können
nun die Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechtes), sofern sie die
genannten Voraussetzungen erfüllen, nun neu unter
Ziff. 2 begünstigt werden. Sofern unter Ziff. 2 mehrere begünstigte
Nachkommen und Personen fallen, werden die Ansprüche auf alle Personen zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
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