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Neue Begünstigungsregelung Säule 3a

Definitive Version der neuen Begünstigungsregelung für die Säule 3a
von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV3.
Ab 1.1.2005 lautet die Begünstigungsregelung wie folgt. (Änderungen sind in roter Schrift):


Art. 2 BVV3:

1  Als begünstigte Personen sind folgende Personen zugelassen:
   a.   im Erlebensfall der Vorsorgenehmer
   b.   nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:

        1.      der überlebende Ehegatte;
        2.      die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der
                 verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
                oder die
Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem
                Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für
                den Unterhalt eines
oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
       3.      die Eltern
       4.      die Geschwister
       5.      die übrigen Erben

2  Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1
    Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

 

Wie der neuen Regelung zu entnehmen ist, können nun die Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechtes), sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, nun neu unter Ziff. 2 begünstigt werden. Sofern unter Ziff. 2 mehrere begünstigte Nachkommen und Personen fallen, werden die Ansprüche auf alle Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

 


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